Digitale Hauptversammlungen bis August 2022 möglich
Durch die Pandemie konnten seit Frühjahr 2020 Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften nicht in Präsenz abgehalten werden. Dringend notwendige Haupt- und Mitgliederversammlungen wurden verschoben und wichtige Entscheidungen vertagt. Der Bundestag hat im vergangenen Jahr im Rahmen der COVID-19-Notfallgesetzgebung vorübergehende Regelungen getroffen, damit digitale Versammlungen stattfinden können.
Nun hat der Bundestag die Verlängerung dieser Corona-Regeln bis August 2022 beschlossen, sodass Planungssicherheit für die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. in den Satzungen verankerten Haupt- und Mitgliederversammlungen herrscht.
Digitale Hauptversammlung, Hybrid-Event oder in Präsenz – auf jeden Fall auf der sicheren Seite
Bis auf Weiteres können Versammlungen rein digital aber auch in hybrider Form (Präsenzveranstaltung mit Zuschaltung weiterer Online-Teilnehmer) stattfinden. Über rechtssichere Tools für Online-Votings können Abstimmungen abgehalten und alle notwendigen Beschlüsse problemlos verabschiedet werden.
Mit dieser verlängerten Rechtsgrundlage könnt ihr nun in die Planung für eure Mitglieder- oder Hauptversammlung einsteigen. Wir können bereits auf unzählige Haupt- und Mitgliederversammlungen zurückschauen, die wir zusammen mit unseren Kunden und mit unserer Expertise geplant, begleitet und erfolgreich umgesetzt haben.
Sprecht uns an, unsere Experten finden zusammen mit euch die passende Lösung für eure Versammlung.
Auszug aus dem „GesRuaCOVBekG“:
Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle [digitale] Hauptversammlung abgehalten wird, sofern:
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
- die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
- ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
- eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
Das Gesetz findet ihr in ganzer Länge hier: „GesRuaCOVBekG“